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Gewerbliche Schutzrechte können einen wirksamen Schutz vor Nachahmungen bieten. Technische Lösungen werden durch Patente und Gebrauchsmuster geschützt. Geschützt werden können des Weiteren Designleistungen wie Produktdesigns, Industriedesigns, Modedesign und sonstige Gestaltungen von Gebrauchsgegenständen. Ein (nationales) Design oder (europäisches) Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann beispielsweise eingetragen werden, wenn es neu ist und über Eigenart verfügt. Die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen kann durch eine Marke geschützt werden. Marken können aus Wörtern, Bildern, Logos, aber auch dreidimensionalen Gestaltungen wie Produktverpackungen bestehen. Daneben unterstützen wir mit Rat und Tat zum Schutz und zur Verteidigung von Firmenbezeichnungen (sog. Kennzeichenrecht) und Domains. Um Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und auszubauen sowie effektive Maßnahmen gegen Produktpiraterie (z.B. Markenfälschungen während einer Messe) ergreifen zu können, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen geeignete IP-Strategien. Wir vertreten unsere Mandanten zudem bei Grenzbeschlagnahmeverfahren durch den Zoll. Neben dem Lizenvertragsrecht steht bei uns außerdem die steuerliche Optimierung von Lizenzverträgen im Fokus. Unsere Mandanten verteidigen wir zudem gegen unberechtigte Abmahnungen. Daneben erstellen wir Schutzschriften, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Möglichkeit abzuwehren.
Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen und Beratung
Unterstützung bei der Bekämpfung von Produktpiraterie und Plagiaten
Abmahnungen bei Schutzrechtsverletzungen
Messeservice - Partner im Umgang mit
Schutzrechtsverletzungen auf Messen vor Ort
Wir unterstützen Sie bei Ihrer kreativen Werbung, Ihren Marketing-Maßnahmen und bei der Verpackungsgestaltung. Zugleich schützen wir Unternehmen vor dem unlauterem Verhalten der Konkurrenz, um einen unverfälschten Wettbewerb zu sichern. Facettenreiche Beispiele unzulässigen Handelns bietet die sog. Fallgruppe "Vorsprung durch Rechtsbruch" (heute: § 3a UWG - z.B. Verwendung unzulässiger AGB, intransparente Preisangaben nach § 1 PAngV - Preisangabenverordnung, unvollständige Informationspflichten und Widerrufsbelehrung nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 f. EGBGB, fehlende CE-Kennzeichnung oder Pflichtangaben zur Produktsicherheit nach §§ 6f. ProdSG - Produktsicherheitsgesetz, Verstoß gegen § 6 VerpackV - Verpackungsverordnung, Verstoß gegen Lebensmittelrecht oder das Heilmittelwerbegesetz, Unzulässige Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte, fehlende Pflichtangaben nach § 5 TMG - Telemediengesetz, Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten nach § 6 ElektroG, fehlende WEEE-Nummer). Wir wehren Herabsetzungen, Verunglimpfungen, Kreditschädigungen, wettbewerbswidrige Nachahmungen von Produkten und Dienstleistungen oder gezielten Behinderungen (z.B. unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen) durch Mitbewerber ab. Wir gehen gegen aggressive, unzumutbare oder irreführende Werbung vor. Daneben unterstützen wir bei den Themenspektren "Vergleichende Werbung" und "Datenschutz und Marketing".
Erstellen von Schutzschriften, Anträgen auf einstweilige Verfügung und Klagen
Abwehr unberechtigter Abmahnungen
Wir beraten und vertreten im Zusammenhang mit Arbeitnehmererfindungen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Während Erfindungen dabei nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, findet das Gesetz auch bei technischen Verbesserungsvorschläge Anwendung, die als Vorschläge für sonstige technische Neuerungen nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt dabei auf der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei der Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber und auf der individuellen Ausarbeitung von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern betreffend Arbeitnehmererfindungen.
Urheberrechtlich geschützte "Werke" sind nicht nur künstlerische Leistungen wie Werke der bildenden Kunst, Musik und literarische Werke. Dazu gehören beispielsweise auch Bauwerke, Computerprogramme, Lichtbilder jeder Art, insbesondere Fotos oder die darstellenden Leistungen sog. ausübender Künstler (Schauspieler, Interpreten). Mit den Regelungen des Urheberrechtes soll dem Urheber Schutz seiner Persönlichkeit gewährt werden (z.B. durch sein ausschließliches Recht zur Verwertung des Werkes und durch seinen Anspruch auf Urhebernenennung). Wir unterstützen unsere Mandanten insbesondere durch Beratung im Vorfeld einer Schöpfung und beim Abschluss von Verträgen über urheberrechtlich geschützte Leistungen, als auch bei der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen (z.B. auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung), die wegen der Verwertung eines Werkes erhoben werden.
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator (MuCDR)
THOMAS RITTER
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Markenrecht, Domainrecht, Geschmacksmuster- und Domainrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Kartellrecht
Rechtsanwalt
GEORG SANDTNER
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Steuerrecht, Erbrecht, Lizenzvertragsrecht, steuerliche Optimierung von Lizenzverträgen, Schutzrechte und Erbrecht, erbschaftsteuerliche Bewertung von Patent-, Marken- und Urheberrechten
Rechtsanwalt
LUKAS WERNER
Betriebl. Datenschutzbeauftragter
(IHK)
Urheberrecht im Bauwesen, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht mit wettbewerbs- und urheberrechtlichen Bezügen